Strafverteidigerkosten eines pensionierten Schulleiters wegen uneidlicher Falschaussage nicht abziehbar
1) Die Kosten anwaltlicher Strafverteidigung nach Honorarvereinbarung wegen eines Strafverfahrens gegen einen pensionierten
Schulleiter sind nicht mehr in Ausübung seines Berufs entstanden und deshalb keine Werbungskosten, wenn keine drohenden berufs-
oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen dargetan werden.
2) Strafverteidigerkosten aufgrund Honorarvereinbarung sind nicht zwangsläufig im Sinne von außergewöhnlichen Belastungen
und auch nicht nach der geänderten Rechsprechung des BFH zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2059 Nr. 23 StBW 2011 S. 869 Nr. 20 HAAAD-93579
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