1. Vor Eintritt des Nacherbfalls wird ein Nacherbenvermerk nur gelöscht, wenn der Nacherbe auf den Nacherbenvermerk verzichtet, oder wenn er die Löschung bewilligt, oder wenn er eine Verfügung des Vorerben zustimmt, oder wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war oder nachträglich gegenstandslos geworden ist. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, also auch, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich verfügt hat.
2. Zur Frage des Nachweises der Entgeltlichkeit der Verfügung eines befreiten Vorerben im Grundbuchverfahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-93547
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