Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Unterstützungskasse des DGB
Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 BetrAVG
Instanzenzug: Az: 2 Ca 1404/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Saarland Az: 1 Sa 29/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Zeiten des befristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der ÖTV-Kreisverwaltung C vom bis zum und der sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit vom bis zum bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge anzurechnen hat.
Der 1959 geborene Kläger ist Rechtsschutzsekretär bei der Beklagten, die Rechtsnachfolgerin der früheren Gewerkschaft ÖTV ist. Der Kläger war vom bis zum bei der ÖTV-Kreisverwaltung C befristet beschäftigt. Vom bis zum war er arbeitslos. Er wurde ab als Gewerkschaftssekretär bei der ÖTV-Kreisverwaltung S angestellt. Der Arbeitsvertrag vom enthält ua. folgende Regelungen:
Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) bestimmen ua.:
Die als „Unterstützungs-Richtlinien 1983“ (im Folgenden: UR 83) bezeichnete Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt wurden, bestimmt in § 2 ua.:
Zur Anmeldung von befristeten Arbeitsverhältnissen bestimmte der Kassenvorstand der Unterstützungskasse des DGB e.V. am nach § 2 Abs. 7 Satz 4 der UR 83:
6Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit der Verschmelzung der Gewerkschaft ÖTV und vier weiterer Gewerkschaften zur Beklagten auf diese über.
7Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Zeit vom bis zum bei der Berechnung der Versorgungsrente berücksichtigt werden müsse. Er hat unter Berufung auf § 4 Abs. 3 AAB ÖTV und § 2 Abs. 7 UR 83 die Auffassung vertreten, die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und der Arbeitslosigkeit, mindestens aber die des befristeten Arbeitsverhältnisses, seien anzurechnen. In § 2 Abs. 7 UR 83 fehle das Wort „unmittelbar“. Ein befristetes Arbeitsverhältnis sei daher auch dann zu berücksichtigen, wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar anschließe. In seinem Fall seien die Beschäftigungszeiten nicht durch ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber unterbrochen worden, so dass von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis iSv. § 4 Abs. 3 AAB ÖTV auszugehen sei.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt
9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
11Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Gewerkschaft ÖTV vom bis zum und der anschließenden Arbeitslosigkeit vom bis zum bei der Berechnung der Versorgungsrente.
12I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.
131. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich - wie hier - auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 44 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 39).
142. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Beklagte eine Verpflichtung zur Anrechnung der vom Kläger in dem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Gewerkschaft ÖTV vom bis zum zurückgelegten Beschäftigungszeit bei der Berechnung der Versorgungsrente ebenso leugnet wie für die sich daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers vom bis zum . Dem steht nicht entgegen, dass noch nicht feststeht, ob die vom Kläger verlangte Anrechnung im Versorgungsfall zu einer höheren Versorgungsrente führt. Ausreichend ist, dass dies möglich ist (vgl. - Rn. 18, BAGE 125, 133).
15II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Gewerkschaft ÖTV vom bis zum und der anschließenden Arbeitslosigkeit vom bis zum bei der Berechnung seiner späteren Versorgungsrente.
161. Die Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Kreisverwaltung der Gewerkschaft ÖTV in C vom bis zum ist bei der späteren Berechnung der Versorgungsrente des Klägers nicht zu berücksichtigen.
17Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der arbeitsvertraglich durch die Verweisung auf § 6 AAB ÖTV in Bezug genommenen UR 83 haben befristet Beschäftigte keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen, sofern nicht eine Anmeldung nach § 2 Abs. 7 UR 83 erfolgt. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 UR 83 werden Beschäftigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung bei der Unterstützungskasse angemeldet, wenn sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt. Hieran fehlt es im Falle des Klägers. An das mit der Gewerkschaft ÖTV in der Zeit vom bis zum bestandene befristete Arbeitsverhältnis hat sich kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Gewerkschaft ÖTV oder einem anderen Mitglied der Unterstützungskasse des DGB angeschlossen. Der Kläger war vielmehr arbeitslos. Das am begründete unbefristete Arbeitsverhältnis ist kein anschließendes Arbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 7 UR 83. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis schließt sich nur dann an ein befristetes Arbeitsverhältnis an, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt die Auslegung der Regelung.
18a) Die Auslegung der UR 83 als letztlich einseitig vom Arbeitgeber gestelltem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. - Rn. 32 und 50 f., AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9; - 3 AZR 54/09 - Rn. 33).
19b) Danach ist § 2 Abs. 7 UR 83 dahingehend auszulegen, dass die Zeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Versorgungsleistungen nur dann zu berücksichtigen ist, wenn zwischen dem befristeten und dem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.
20aa) Bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 7 Satz 1 UR 83 ist eindeutig. Danach muss sich an das befristete Arbeitsverhältnis das unbefristete Arbeitsverhältnis anschließen. Davon kann nur gesprochen werden, wenn es zu keiner Unterbrechung zwischen dem befristeten und dem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint anschließen räumlich oder zeitlich unmittelbar folgen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „anschließen“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort: „anschließen“; vgl. auch Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort: „anschließen“, Ziff. 4.2 Etwas schließt sich einer Sache an: folgt unmittelbar). Von diesem Wortsinn gehen auch die UR 83 aus. Es bedarf deshalb nicht der Verwendung des Wortes unmittelbar in den UR 83, um einen zeitlichen Kontext zu bezeichnen.
21bb) Auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen spricht dafür, das Anschließen im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem befristeten und dem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu verstehen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UR 83 nimmt die Beschäftigten in befristeten Arbeitsverhältnissen aus dem Kreis der Begünstigten nach § 2 Abs. 1 UR 83 grundsätzlich aus, wenn nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 UR 83 vorliegen. § 2 Abs. 7 Satz 2 UR 83 regelt den Fall des Arbeitgeberwechsels zwischen dem befristeten Arbeitsverhältnis und dem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Für den Fall mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverhältnisse erfolgt die Anmeldung und damit die Berücksichtigung der Zeiten in den befristeten Arbeitsverhältnissen gemäß § 2 Abs. 7 Satz 4 UR 83 nach den vom Kassenvorstand am getroffenen Bestimmungen. Diese gehen von einem unmittelbaren Anschluss der Arbeitsverhältnisse aus. Mit der vom Kassenvorstand getroffenen Regelung Nr. 3 wird dies unterstrichen. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass es bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen häufig zu kurzen Unterbrechungen kommt. Diese sollen einer Anrechnung nicht entgegenstehen, wenn die jeweilige Unterbrechung keinen Kalendermonat gedauert hat.
22cc) Aus § 4 Abs. 3 AAB ÖTV ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach ist die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Sinne der Allgemeinen Arbeitsbedingungen jede hauptberufliche Tätigkeit beim DGB, bei Gewerkschaften und gewerkschaftlichen Einrichtungen, die nicht durch ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber unterbrochen ist. Diese Regelung kann entgegen der Auffassung der Revision zur Auslegung der UR 83 nicht herangezogen werden. Die AAB ÖTV bestimmen keine Modifizierung der UR 83. Sie ordnen lediglich deren Geltung an. Insoweit verweist § 6 AAB ÖTV pauschal auf die Unterstützungs-Richtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. § 6 AAB ÖTV enthält keinen Hinweis zur Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit. Dies zeigt, dass die AAB ÖTV im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung keine eigenständige Regelung geschaffen, sondern vollständig und ohne Einschränkung oder Erweiterung die für die Unterstützungskasse geltenden Regelungen der UR 83 in Bezug genommen haben.
23Gegen eine Heranziehung von § 4 Abs. 3 AAB ÖTV zur Auslegung der UR 83 spricht auch, dass § 4 Abs. 3 AAB ÖTV in den AAB ÖTV nur einen Anwendungsfall hat. Der in § 4 Abs. 3 AAB ÖTV verwendete Begriff der „ununterbrochenen Beschäftigungszeit“ wird ausschließlich in § 28 Abs. 3 AAB ÖTV aufgegriffen. Dort wird bestimmt, dass nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit gemäß § 4 Abs. 3 AAB ÖTV von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, Beschäftigte unkündbar sind. Ansonsten verwenden die AAB ÖTV den in § 4 Abs. 1 AAB ÖTV definierten Begriff der Beschäftigungszeit. § 4 Abs. 3 AAB ÖTV ist daher eine Sondervorschrift, die auch nur in den für sie ausdrücklich genannten Fällen zu berücksichtigen ist.
24dd) Aus der im Arbeitsvertrag vereinbarten Anrechnung der Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses vom bis zum auf die Beschäftigungszeit ab dem ergibt sich nicht, dass diese Zeit auch bei der Berechnung der Versorgungsleistungen zu berücksichtigen ist. Der Arbeitsvertrag trifft zur betrieblichen Altersversorgung keine eigenständige Regelung. Die Parteien haben lediglich die in § 4 AAB ÖTV definierte Beschäftigungszeit um die Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses verlängert. Dies hat zwar nicht nur die im Arbeitsvertrag ausdrücklich angeordnete Folge, dass eine Probezeit für den Kläger entfiel. Ohne diese Anrechnung hätte der Kläger als Gewerkschaftssekretär, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 AAB ÖTV ergibt, eine Probezeit von sechs Monaten zu absolvieren gehabt. Die Anrechnung führt vielmehr auch dazu, dass sich die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 16 AAB ÖTV, die Bezüge im Todesfall nach § 19 AAB ÖTV, die Jubiläumszuwendungen nach § 24 AAB ÖTV und die Kündigungsfristen einschließlich der Unkündbarkeit nach § 28 AAB ÖTV entsprechend verändert haben. Für die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach den UR 83 hat dies jedoch keine Bedeutung, weil diese von § 6 AAB ÖTV unverändert in Bezug genommen werden und gerade nicht an die in den AAB ÖTV vielfach verwendete Begrifflichkeit der Beschäftigungszeit anknüpfen.
252. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Kläger die Berücksichtigung der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom bis zum bei der Berechnung der späteren Versorgungsrente nicht beanspruchen kann. Einem solchen Anspruch steht bereits § 2 Abs. 4 UR 83 entgegen. Diese Bestimmung ordnet an, dass eine Anmeldung zur Unterstützungskasse nur für Zeiten der Beschäftigung gegen Entgelt erfolgt. Hieran fehlt es während der Arbeitslosigkeit.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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EAAAD-93447