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Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des italienischen Abnehmers bzw. Lieferanten
Gültigkeitsprobleme durch Neuregelung
Unternehmen in Italien können innergemeinschaftliche Umsätze seit diesem Jahr nur noch nach Autorisierung der zuständigen Agenzia delle Entrate (Finanzbehörde) ausführen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Konsequenzen der Neuregelung dar.
I. Einführung
1. Gesetzliche Neuregelung
[i]Umsatzsteuernummer nach Neuregelung nicht mehr zwingend als USt-IdNr. gültigDurch eine gesetzliche Neuregelung (Art. 27 des D. L. Nr. 78/2010 v. modifizierte Art. 35 D. P. R. 633/1972) und zwei Verwaltungsanweisungen (Provvedimenti Agenzia Entrate N. 2010/188376 und N. 2010/188381 v. ) der italienischen Finanzverwaltung ist es für Unternehmen in Italien seit dem notwendig, sich für innergemeinschaftliche Umsätze, also Lieferungen und Leistungen, autorisieren zu lassen. Die Umsatzsteuernummer („partita IVA”) ist daher nicht mehr zwingend als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gültig, was zur Konsequenz haben kann, dass steuerbefreite innergemeinschaftliche Umsätze für betroffene Unternehmen nicht mehr möglich sind. Die Regelungen sehen aber vor, dass eine Willenserklärung von betroffenen Unternehmen abgegeben werden kann, in der die Absicht erklärt wird, innergemeinschaftliche Umsätze zu tätigen.