Gewährleistung eines fairen Verfahrens; Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO
Gesetze: FGO § 76 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
2 Um die Zulassung der Revision zu erreichen, muss der Beschwerdeführer in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Dieses ist dem Kläger nicht gelungen.
3 1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen werden. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493).
4 An einem solchen Vorbringen fehlt es, da der Kläger lediglich vorträgt, durch die Veröffentlichungspraxis des Landes X im Rahmen der Zurruhesetzung seiner Frau sei das Wohl seiner Familie auf das Schwerste beschädigt worden. Damit hat der Kläger keine abstrakte Rechtsfrage, die der BFH in diesem Verfahren entscheiden könnte, herausgearbeitet.
5 2. Die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel, der Verstoß gegen das Gebot der Fairness im Prozess sowie die unzureichende Sachaufklärung, können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.
6 a) Der Kläger sieht einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness zunächst darin begründet, dass das Finanzgericht (FG) die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) nicht überprüft habe, sowie darin, dass es das Verfahren nicht ausgesetzt und dem Kläger den Hinweis gegeben habe, wegen der „materiell-rechtlich schwierigsten Rechtsfragen” anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
7 Bei diesem Vorbringen übersieht der Kläger zum einen, dass das FG die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide —insbesondere auch in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau des Klägers— geprüft und bejaht hat, wie den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils unter 2. zu entnehmen ist. In der fehlenden Verfahrensaussetzung bzw. dem fehlenden richterlichen Hinweis kann zum anderen keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Prozessförderungs- und Fürsorgepflicht des FG gesehen werden. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens verlangt zwar, dass das Gericht gehalten ist, durch Hinweise den Weg zu zeigen, wie das erstrebte Prozessziel am wirksamsten und einfachsten erreicht werden kann. Der Umfang der richterlichen Hinweispflicht ist dabei grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind, allerdings begründet § 76 Abs. 2 FGO —auch bei Rechtsunkundigen— weder eine umfassende Hinweispflicht noch eine Pflicht zur Rechtsberatung bzw. –auskunft (vgl. hierzu , BFH/NV 2005, 1325, m.w.N.). Das FG hat im Streitfall, wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom zu entnehmen ist, darauf hingewirkt, dass über das Begehren des Klägers, die Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau in den Streitjahren jeweils mit einem Ertragsanteil von 0 % steuerlich zu berücksichtigen, materiell-rechtlich entschieden werden konnte und wurde. Eine weitergehende Fürsorgepflicht des Gerichts besteht nicht.
8 b) Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) ist ein schlüssiger Vortrag erforderlich, inwieweit das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht, es also ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 49, m.w.N). Die Darlegungen des Klägers entsprechen diesen Anforderungen nicht. Der Kläger behauptet zwar, das FG hätte aufklären müssen, ob eine Kausalität zwischen den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1994 bis 1997 und dem behaupteten Fehlverhalten des Landes X vorgelegen habe. Das FG hat jedoch —wie auch der Kläger einräumt— in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es für Schadensersatzklagen gegen das Land X nicht zuständig sei. Warum das FG dennoch die behauptete Verbindung zwischen dem Verhalten der unterschiedlichen Behörden des Landes X hätte aufklären sollen, ist nicht erkennbar. Der Hinweis, der Kläger hätte möglicherweise u.a. erhebliche außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, ist unsubstantiiert und auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger —ausweislich der Einkommensteuererklärungen der Jahre 1994 bis 1997— bereits in seinen Steuererklärungen erhebliche außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2079 Nr. 12
ZAAAD-93372