1) Die Auflösung ("dissolution") einer englischen Limited hat die unmittelbare Beendigung der Gesellschaft zur Folge; mit
der Auflösung ist die Limited rechtlich nicht mehr existent.
2) Für Zwecke des Besteuerungs- und finanzgerichtlichen Verfahrens gilt die Limited als fortbestehend und damit als beteiligtenfähig.
3) Eine aufgelöste Limited ist nicht mehr durch ihre bisherigen Organe handlungsfähig.
4) § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG bzw. § 273 Abs. 4 AktG können in diesem Fall jedenfalls dann entsprechend herangezogen werden,
wenn die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte bzw. ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 533 Nr. 6 GmbHR 2011 S. 1225 Nr. 22 MAAAD-93320
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