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Keine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere
Ein unter den Nennwert gesunkener Kurs begründet keine dauernde Wertminderung
Der BFH hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert nicht allein mit gesunkenen Kurswerten begründet werden kann. Schließlich stehe zum Bilanzstichtag regelmäßig fest, dass der Gläubiger am Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhalte. Eine dauernde Wertminderung sei daher nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
Sachverhalt
Eine Bank begehrte für den Veranlagungszeitraum 2007 Teilwertabschreibungen auf im Umlaufvermögen gehaltene festverzinsliche Wertpapiere in Höhe der sich am Bilanzstichtag ergebenden Differenzen zwischen den jeweiligen Buch- und niedrigeren Kurswerten. Das Finanzamt ließ Abschreibungen nur in Höhe der Differenzbeträge zwischen den bisherigen Buchwerten und den jeweils höchsten im Zeitraum bis zur Bilanzerstellung erreichten Kurswerten zu (, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 23ff.). Nach erfolglosem Einspruchverfahren gab das Finanzgericht der Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Bewertung der festverzinslichen Wertpapiere am Tag der Bilanzaufstellung erreichte höhere Kurswerte...