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„Bearbeitungsentgelt” für einen Kredit
Abgrenzung zwischen Sofortabzug und Rechnungsabgrenzungsposten
Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt” ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, wenn Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen und diese Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Damit handelt es sich um Bilanzposten, die eine periodengerechte Erfolgsermittlung durch Verteilung von Ausgaben sicherstellen, die sich auf mehrere Perioden beziehen. Die Notwendigkeit des Ausweises als Rechnungsabgrenzungsposten ergibt sich mithin aus dem Periodisierungsgedanken der Buchführung und der vorgeschriebenen Zahlungsunabhängigkeit von Erfolgen ( Federmann, in: Herrmann/He...