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FG Hessen 16.06.2011 11 K 1985/10, NWB 41/2011 S. 3426

Einkommensteuer | Rücktrag eines Erstattungsüberhangs

Führt der Erlass von Kirchensteuer zu einem sog. Erstattungsüberhang (Differenz zwischen erstatteter/erlassener Kirchensteuer und gezahlter Kirchensteuer), ist dieser laut gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige mit der erlassenen und erstatteten Kirchensteuer endgültig wirtschaftlich belastet ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist erstattete Kirchensteuer zunächst mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen. Entsteht dabei ein Erstattungsüberhang, ist dieser ist in das Zahlungsjahr zurückzutragen (vgl. NWB ZAAAD-09851). Die Beteiligten stritten u. a. über die Frage, ob ein Rücktrag des Erstattungsüberhangs in das Jahr der Zahlung auch dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mögli...