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Gesellschaftsrecht | Keine Entschädigung bei vertragswidriger Kompetenzbeschränkung für GmbH-Geschäftsführer
Werden die vertraglichen Kompetenzen eines GmbH-Geschäftsführers beschränkt (hier: infolge Auslagerung des Rechnungswesens), dann kann ihn dieser Umstand zwar zur außerordentlichen Kündigung seines Anstellungsvertrags nach § 626 BGB berechtigen, ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens nach § 628 Abs. 2 BGB steht ihm aber nicht zu, wenn die Beschneidung seiner Kompetenzen nach dem Organisationsrecht der GmbH zulässig war.
Auf die Festlegungen von bestimmten Kompetenzen des Geschäftsführers in dessen Anstellungsvertrag sollte daher bis zur abschließenden Klärung durch den BGH (Az. II ZR 76/11) verzichtet werden; denn erhält er dort bestimmte Kompetenzen zugesichert, dürfen diese nachträglich nicht mehr in ihrem Kern qua Satzungsänderung beschnitte...