NWB Nr. 41 vom Seite 3417

Was lange währt,

Susanne Stillers | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

wird endlich gut oder etwa doch nicht?

Nachdem der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 am nicht zugestimmt hatte, war den ganzen Sommer über unklar, ob die „gemilderten” Anforderungen an elektronische Rechnungen rückwirkend auf alle Umsätze anwendbar sein werden, die nach dem ausgeführt werden. Seit dem herrscht diesbezüglich jetzt Klarheit. Ob und welche Erleichterungen sich für die Betroffenen durch die Neuregelung ergeben, schildert Huschens in seinem Beitrag auf S. 3438. So sind die Anwendung des Signaturverfahrens oder des EDI-Verfahrens nur noch zwei Möglichkeiten unter vielen anderen Übertragungsformen. Nutzt der Unternehmer diese anderen Übertragungsformen, muss er allerdings mit einem entsprechenden innerbetrieblichen Kontrollverfahren die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Wie dieses Kontrollverfahren letztlich aber ausgestaltet sein muss, damit es zu einer Anerkennung elektronisch erhaltener Rechnungen für den Vorsteuerabzug kommt und welche Bedeutung das Kontrollverfahren für den Vorsteuerabzug hat, wird wohl erst ein BMF-Schreiben regeln. Erst dann wird sich zeigen, ob das Gesetz seinem Namen Ehre macht und zu einer Steuervereinfachung geführt hat.

Auch beim Solidaritätszuschlag ist wieder alles offen, wie Balke auf S. 3474 aufzeigt. Wurden die Erwartungen der Klägerinnen und vieler Prozessbeobachter mit der Verkündung der abweisenden und II R 52/10 und der Verlesung der „wesentlichen” Urteilsgründe noch tief enttäuscht, gibt es nun neue Hoffnung. So hat die eine Klägerin, eine selbständige Rechtsanwältin, in eigener Sache inzwischen gegen das BFH-Urteil II R 50/09 („Soli” auf Einkommensteuer, Streitjahr 2005) Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. beim BVerfG: 2 BvR 1942/11) und auch die andere Klägerin, eine GmbH, hat sich gegen das BFH-Urteil II R 52/10 („Soli” auf Körperschaftsteuer, Streitjahr 2007) gewehrt (Az. beim BVerfG: 1 BvR 2195/11). Ob es zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags kommt, bleibt daher gespannt abzuwarten.

Bei der E-Bilanz ist jetzt allerdings alles „gut” (s. S. 3435). Mit Datum v. veröffentlichte das BMF das endgültige Anwendungsschreiben zur E-Bilanz. Hierin gab die Finanzverwaltung bekannt, dass die erstmalige elektronische Übermittlung zwingend für das Wirtschaftsjahr 2013 – also de facto im Jahr 2014 – zu erfolgen hat. Die Nichtbeanstandungsregelung im endgültigen Anwendungsschreiben stellt klar, dass die Abgabe einer Papierbilanz für das Wirtschaftsjahr 2012 im Wirtschaftsjahr 2013 nicht bemängelt wird. Der DStV rät aber in seiner Pressemittlung v. 29. 9. 2011, dem Projekt „Einführung E-Bilanz” unternehmensintern eine hohe Priorität beizumessen. Um Mehraufwand durch Umbuchungen zu vermeiden, sollte das Projekt spätestens zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2013 umgesetzt sein. Grundsätzlich gilt, dass schon jetzt überprüft werden sollte, inwieweit die Buchhaltung die technischen Voraussetzungen für die E-Bilanz erfüllt.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 3417
NWB IAAAD-93129