Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen bei der Ertragsbesteuerung der Unternehmen
Rechtsgrundlagen: §§ 6a, 52 EStG, §§ 2, 11 InvZulG 1996, §§ 4, 8 FördG jeweils i. d. F.
des Steueränderungsgesetzes 1998 v. (BGBl I S. 3816); §§ 4, 5, 5a, 6, 6b, 6c, 7, 7g, 10b, 12, 13, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 23, 32c, 34, 34b, 34e, 37, 51, 52 EStG; §§ 8b, 9, 10, 23, 54 KStG; §§ 8, 9 GewStG; §§ 13, 18, 19, 27 UmwStG; § 84 EStDV jeweils i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. (BGBl I S. 402).
S. 400
I. Vorbemerkungen
Die im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (vgl. BT-Drucks. 14/23) vorgesehenen vielfältigen Änderungen zur Ertragsbesteuerung der Unternehmen sind nach heftigen Diskussionen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 v. (BGBl I S. 3779), das Steueränderungsgesetz 1998 v. (BGBl I S. 3816) und das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. (BGBl I S. 402; nachfolgend Steuerentlastungsgesetz) zum Teil wesentlich verändert, gleichwohl weiterhin umstritten, umgesetzt worden. Ein wesentliches Anliegen war, die Berücksichtigung von Verlusten einzuschränken. Dieses Vorhaben ist im wesentlichen durch die Änderungen bei dem Verlustausgleich (§ 2 Abs. 3 EStG, dazu vgl. Bauer/Eggers, StuB 1999 S. 397) und dem Verlustabzug (§ 10d EStG), die Streichung von § 2a Abs. 3 und 4 EStG und die Einführung des § 2b EStG zur Berücksichtigung von negativen Einkünften aus sog. Verlustzuweisungsmodellen umgesetzt worden. Auf diesen Problemkreis wird in e...