Auswirkung des zu An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV
Bezug:
Mit o. g. Erlass hatte ich darauf hingewiesen, dass das zur An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV aus technischen Gründen nicht vor dem umgesetzt wird.
Die technische Umsetzung erfolgt ausschließlich im Rahmen von KONSENS und ist kurzfristig nicht realisierbar. Die o.g. Regelung gilt somit über den hinaus. Die Anwendung des BFH-Urteils bleibt weiterhin auf Insolvenzfälle beschränkt.
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 31
-S 7348 -
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
JAAAD-92605