Gewerblicher Grundstückshandel: Errichtung und Veräußerung eines Großobjektes
Leitsatz
Bei der Veräußerung lediglich eines Großobjektes (Mehrfamilienhaus) in zeitlichem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb
und der Bebauung kann ein gewerblicher Grundstückshandel nur angenommen werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht,
dass der Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden ist.
Das Vorhandensein einer unbedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Bebauung kann auch bei Branchennähe
des Veräußerers nicht allein aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aktivitäten und der Veräußerung
(hier: 2 Wochen nach Schlussabnahme) hergeleitet werden.
Der Gewinn aus der Veräußerung des von den Grundstückskäufern hergestellten Gebäudes unterliegt mangels vorangegangener Anschaffung
dieses selbständigen Wirtschaftsguts nicht der Besteuerung als Spekulationsgeschäft nach 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG 1990.
Fundstelle(n): VAAAD-92601
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