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FG München Urteil v. - 14 K 23/09

Gesetze: AO § 162, UStG § 3 Abs. 6, UStG § 3c Abs. 1

Abweichender Ort der Lieferung nach § 3c UStG

Leitsatz

Abweichend von den Grundregeln über den Lieferort in § 3 Abs. 6 UStG regelt § 3c UStG für die Fälle, in denen der liefernde Unternehmer Gegenstände in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat, dass die Lieferung in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln ist, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der liefernde Unternehmer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-92589

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