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Steuerrecht | Keine Ansparrücklage für Software
Software ist nach dem stets ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem Datenträger wie z. B. auf einer CD geliefert wird, oder wenn es sich um Standardsoftware handelt, wie z. B. einem Word-Programm. Nach dem BFH überwiegt der geistige Gehalt des Inhalts der Software-CD nämlich den materiellen Gehalt der CD als Datenträger. Dies wird daran deutlich, dass heutzutage Software aus dem Internet heruntergeladen werden kann und damit ein Datenträger gar nicht mehr erforderlich ist.
Folge: [i]Nur materielle Wirtschaftsgüter können beweglich sein Für die geplante Anschaffung von Software kann keine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet werden, weil nur bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören aber nicht immaterielle ...