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Umsatzsteuer | Unentgeltliche Abgabe von Warenmustern nicht umsatzsteuerbar
Die unentgeltliche Abgabe von Warenmustern ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG nicht umsatzsteuerbar. Nach dem handelt es sich bei Warenmustern um Probeexemplare eines Produktes, die dessen Absatz fördern sollen. Ein Warenmuster kann auch mit einem im Handel erhältlichen Produkt identisch sein. Abschnitt 3.3. Abs. 13 UStAE wird entsprechend angepasst und gilt in allen noch offenen Fällen.
[i]Weite Auslegung des Begriffs „Warenmuster”Das BMF reagiert damit auf die Rechtsprechung des EuGH , der den Begriff des Warenmusters weit ausgelegt hat. Unschädlich ist also, wenn Probeexemplare verschenkt werden, die bereits schon im Handel erhältlich sind, z. B. ein Erfrischungsgetränk mit einer neuen Geschmackssorte, das bei einer Sportveranstaltung an die Besucher umsonst verteilt wird.
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