Fünfter Abschnitt: Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
§ 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:
die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;
die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom (BGBl I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom (BGBl I S. 162).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-34436