Dritter Abschnitt: Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
§ 24a Beratungshilfe [1]
(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Absatz 4 des Beratungshilfegesetzes;
die dem Amtsgericht nach § 3 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.
(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
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MAAAE-34436
1Anm. d. Red.: § 24a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3533) mit Wirkung v. .