Dritter Abschnitt: Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
§ 24 Aufnahme von Erklärungen
(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
der Revision in Strafsachen;
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
Klagen und Klageerwiderungen;
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
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MAAAE-34436