RPflG § 24

Dritter Abschnitt: Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte

§ 24 Aufnahme von Erklärungen

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

  1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung

    1. der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

    2. der Revision in Strafsachen;

  2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

  1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

  2. Klagen und Klageerwiderungen;

  3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.

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MAAAE-34436