Suchen
RPflG § 10

Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAE-34436

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden