1. Empfänger von Schüler-BAföG, deren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist, sind vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.
2. Ein Anspruch nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II auf besondere Bedarfe umfasst nur die in der Person liegenden Bedarfe wie Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende oder für kostenaufwändige Ernährung. Ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe sind nicht erfasst.
3. Aufwendungen für eine Wohnungserstausstattung gehören, wenn die Wohnung während der Ausbildung bezogen wird, zu den ausbildungsgeprägten Bedarfen. Ein Anspruch nach dem SGB II für die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossenen BAföG-Empfänger besteht daher nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-92283
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