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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 10 KN 21/08

Gesetze: SGB VI § 240, SGB VI § 240 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Umschreibung Bankkaufmann/-frau stellt noch keine Arbeitsplatzbeschreibung dar, sondern ist nur eine Berufsausbildung.

2. Zur Frage eines ausreichenden Leistungsvermögens für Berufstätigkeiten einer Bankkauffrau (hier: Führung und Verwaltung von Kundenkonten für Privatpersonen und Firmen, Ausführung von Kundenaufträgen sowie allgemeinen Schalterdienst sowie weitere Tätigkeiten im Bereich des Kundenservice), wenn die Funktionsfähigkeit der linken Hand um ca. 50 % eingeschränkt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-92282

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