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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 10 R 286/09

Gesetze: SGB VI § 43; SGG § 159, SGG § 116 S.2, SGG § 118 Abs. 1 S.1, SGG § 62, SGG § 109; ZPO § 397, ZPO § 402, ZPO § 411 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Weist ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten erhebliche Widersprüche und Mängel auf, kann das Gericht seine Feststellungen auf der Grundlage anderer medizinischer Stellungnahmen zur selben Befundlage treffen, die solche Mängel nicht enthalten. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es dann nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAD-92273

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