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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 10 KN 5/06

Gesetze: SGB VI § 43, SGB VI § 102 Abs. 2 S.5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen können ernste Zweifel bestehen, ob ein Versicherter mit dem verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar ist; in diesem Fall ist ihm eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen.

2. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Versicherte noch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar ist (hier: Analphabetismus, Akalkulie und Debilität).

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAD-92270

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