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Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung (Teil B)
7. Beteiligung von Ehegatten
Ist ein Ehegatte nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt, war nach früherer Rechtsprechung für die Frage, ob er auch im anderen Unternehmen seinen Willen durchsetzen kann, sein Anteil am anderen Unternehmen
mit dem Anteil seines Ehegatten zusammenzurechnen
(
BStBl II S. 379, und v. , BStBl II S. 738). In diesen Fällen wurde - widerlegbar - vermutet, dass Ehegatten die Rechte aus ihren Anteilen wegen gleichgerichteter Interessen einheitlich ausüben.
Beispiel: (a) Die Eheleute A und B sind zu je
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Das BVerfG hat diese Rechtsprechung, soweit die Vermutung gleichgerichteter Interessen an die Ehe als solche knüpft,
für verfassungswidrig erklärt
(Beschluss v. , BStBl II S. 475). Es hat in seinem Beschluss aber auch ausgeführt, die Tatsache der ehelichen Verbindung der Beteiligt...