Verfassungsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bei Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Leitsatz
Die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft setzt nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für den Antragsteller
positiven Abschluss gekommen oder ihm gegenüber überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung ergangen ist; ausreichend
ist vielmehr, dass die Finanzbehörde aufgrund des Antrags tatsächlich tätig geworden ist.
Die Erhebung der Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist zum einen unter dem Aspekt der Deckung der Kosten für die Bearbeitung
des Antrags, zum anderen unter dem Aspekt der Vorteilsabschöpfung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt.
Die Bemessung der Gebühr nach dem Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 34 GKG verfassungsgemäß.
Macht der Antragsteller – nach Hinweis der Finanzbehörde auf die beabsichtigte Ablehnung der Antrags – von der Möglichkeit
der Antragsrücknahme und der daraus folgenden Reduzierung der Gebühr gemäß § 89 Abs. 3 Satz 4 AO i.V.m. AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2
bzw. Abschnitt 5 bis 7 des keinen Gebrauch, verstößt es nicht gegen die Grundsätze der Belastungsgleichheit
und des im Grundgesetz verankerten Übermaßverbotes, wenn in diesem Fall der Ansatz einer Wertgebühr allein auf die Erwägung
der Aufwandsabgeltung und den Aspekt der Vermeidung von Streitigkeiten über die Höhe und die Angemessenheit des Aufwands gestützt
wird.
Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die vorab mitgeteilte Begründung der Finanzbehörde für die beabsichtigte Ablehnung
des Antrags eine offensichtlich vorgeschobene und bei verständiger Würdigung unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Pedanterie
erkennen lässt und der Antragsteller infolgedessen ein nachvollziehbares Interesse an einer nochmaligen Überprüfung dieser
Begründung im Rahmen einer abschließenden, rechtsbehelfsfähigen Entscheidung der Finanzbehörde vorbringen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 337 Nr. 11 DStR 2012 S. 8 Nr. 25 DStRE 2012 S. 1160 Nr. 18 EFG 2011 S. 1938 Nr. 22 StBW 2011 S. 928 Nr. 21 Ubg 2012 S. 706 Nr. 10 DAAAD-92069
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