1. Die absolute Verjährung der Festsetzungsfrist für die bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist für die Milchgarantiemengenabgabe
gem. Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 536/93 i. V. m. § 14 Abs. 1 MOG zu zahlenden Zinsen bestimmt sich nach Art. 3 Abs.
1 Unterabs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2988/95 und tritt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Straftat ersichtlich sind und die zuständige
Behörde keine Sanktion festgesetzt hat, acht Jahre nach dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit endete, ein (doppelte Verjährungsfrist).
2. Die Milchgarantiemengenabgabe für den Zeitraum 1998/1999 wird unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung gem. Art. 3 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 536/93 am fällig.
Fundstelle(n): FAAAD-92064
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