InsVV § 18
Vierter Abschnitt: Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer
(1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
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RAAAD-92060