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FG Köln 23.02.2011 9 K 286/06, IWB 18/2011 S. 675

FG Köln | Spanische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Spanien werden regelmäßig aus einer in Spanien belegenen Betriebsstätte bezogen, so dass bei der inländischen Besteuerung die Freistellungmethode – unter Beachtung des Progressionsvorbehalts – und nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet (EFG 2011 S. 1322).

Hinweis:

Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt grundsätzlich für Einkünfte aus in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer. Das gilt allerdings nur dann, wenn dieses Vermögen nicht zu einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte gehört. Die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 DBA Spanien. Art. 5 Abs. 1 DBA Spanien definiert als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinri...BStBl 1982 I S. 372