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Abgrenzung von Mietkauf-, Miet- und Leasingverträgen
- /S 2170 - 22 - StO 221 -
Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf-, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten sind deshalb grds. folgende 
Vertragstypen
 zu unterscheiden: Kaufverträge, Mietverträge, Kauf nach Miete, Mietkaufverträge, Leasingverträge.
			
I. Kauf nach Miete
Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein 
unbefristeter Mietvertrag
				über ein Wirtschaftsgut zu einem 
angemessenen Mietzins
 abgeschlossen, wobei der Mietvertrag mit der Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung). In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende 
Rechtsfolgen
 ein:
			
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während der Mietzeit 
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beim Vermieter: 
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beim Mieter:
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						– Miete = Betriebseinnahme  | 
						– Miete = Betriebsausgabe  | 
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						– AfA-Berechtigung  | |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
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im Fall der Veräußerung
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beim bisherigen Vermieter: 
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beim bisherigen Mieter:
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		... | |