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Track 07 | Nebentätigkeit: Steuerbefreiung für Übungsleiter
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat für zahlreiche Einzelfälle geregelt, ob Vergütungen vollständig, nur teilweise oder gar nicht unter die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG fallen. Neu in die Liste aufgenommen wurden sog. Erziehungs- und Familienhelfer sowie die Leiter von Arbeitsgemeinschaften im juristischen Vorbereitungsdienst.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG aktualisiert. Für zahlreiche Einzelfälle wird geregelt, ob Vergütungen vollständig, nur teilweise oder gar nicht unter die Steuerbefreiung fallen.
Mehr als zwei Dutzend Einzelfälle werden beurteilt: Von Ärzten im Behindertensport über Leiter von Jugendgruppen, nebenberuflich tätige katholische Diakone, ehrenamtliche Ferienbetreuer, Patientenfürsprecher bis hin zu Sanitätshelfern bei Großveranstaltungen, Stadtführern und Statisten bei Theateraufführungen. Neu in die Checkliste aufgenommen wurden jetzt Erziehungs- und Familienhelfer sowie die Leiter von Arbeitsgemeinschaften im juristischen Vorbereitungsdienst. Für beide gilt: Sie können die Steuerbefreiung beanspruchen.
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