Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zweitwohnungsteuer | Keine Erhebung der Zweitwohnungsteuer von Bewohnern eines Pflegeheims
Ist der Eigentümer einer Wohnung infolge seiner Pflegebedürftigkeit zum Umzug in ein Pflegeheim gezwungen, ist seine bisherige Wohnung, die ihm allenfalls eine bescheidene Lebensführung ermöglichte, nicht von einer örtlichen Zweitwohnungsteuerpflicht umfasst. Entsprechende kommunale Satzungsregelungen zur Festsetzung der Zweitwohnungsteuer bedürfen insoweit einer teleologischen Reduktion. Denn nach Sinn und Zweck der Zweitwohnungsteuer soll maßgeblich an das Innehaben einer Zweitwohnung und dem darin zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf angeknüpft werden. Der altersbedingt notwendige Umzug in ein Pflegeheim bei sonst bescheidenem Wohnraum dokumentiert dies gerade nicht. Daher sind nach dem Ortsrecht vieler Gemeinden Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime...