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Arbeitsrecht | Entschädigung für nur maskuline Stellenanzeige
Die Stellenanzeige mit der Überschrift „Geschäftsführer gesucht” verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des AGG, wenn sie keinen Zusatz „/in” bzw. „(m/w)” enthält oder den männlichen Begriff im weiteren Verlauf der Anzeige relativiert. Frauen, die sich erfolglos auf diese Stelle bewerben, können eine Entschädigung verlangen (§ 15, § 7, § 2 Abs. 2 Nr. 1 AGG). Diese ist so hoch zu bemessen, dass sie für die Zukunft „abschreckende Wirkung” hat. Im Streitfall wurde die für ein mittelständisches Unternehmen handelnde Kanzlei zu 13.000 € Schadensersatz (ein Geschäftsführer-Monatsgehalt) [i]Vahle, NWB F. 15 S. 857verurteilt, auch weil die Anzeige zweimal erschienen war.