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Gesellschaftsrecht | Gemeinschaftliche Vertretung der GbR in Liquidation durch Gesellschafter
Auch bei einer als GbR ausgestalteten Publikumsgesellschaft hat die Auflösung der Gesellschaft grds. zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Außerdem kann das Gericht bei der Abwicklung einer GbR aus wichtigen Gründen entsprechend § 146 Abs. 2 HGB auf Antrag eines Gesellschafters Liquidatoren ernennen. Dabei ist der ehemalige Geschäftsführer nicht bevorzugt zur Liquidation berufen (keine analoge Anwendung von § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG).