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NWB BB 10/2011 S. 289

GEZ-Gebühren: Erleichterungen für Mandanten

Mandanten, die einen internetfähigen Computer besitzen, müssen hierfür keine GEZ-Gebühr bezahlen, wenn sie bereits ein privat genutztes Radio oder Fernsehen angemeldet haben. Dies gilt jedoch nicht für Computer, die in einer anderen Betriebsstätte stehen, beispielsweise in einem externen Büro. Das hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Urteil vom - 7 BV 10.443).