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Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben abziehbar
Werden bei einer Umsatzsteuerprüfung formell falsche Eingangsrechnungen gefunden, kürzt der Prüfer i. d. R. den Vorsteuerbetrag, wodurch neben Steuernachzahlungen fast immer auch Nachzahlungszinsen anfallen.
Informieren Sie Ihre Mandanten, dass Nachzahlungszinsen wegen Kürzung der Vorsteuer als Betriebsausgaben abgezogen werden können (vgl. § 233a AO). Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen bezieht sich lediglich auf Einkommens- und Körperschaftssteuer.