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Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nicht gemäß § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugstelle zahlt (, NWB YAAAD-62056).
Der BGH begründete seine Ansicht damit, dass diese Zahlung der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG entspricht, weil der Geschäftsführer auf diese Weise im Einzelfall eine Milde-rung seines Bußgelds, seiner Strafe oder Herabsetzung seiner persönlichen Haftung gemäß §§ 69,34 AO erreichen kann.
Nach den Ausführungen des BGH kann es dem Geschäftsführer nicht zugemutet werden, wegen des Zahlungsverbots gemäß § 64 Satz 1 GmbHG auf die Möglichkeit zu verzichten,
eine Einstellung des Ermittlungsverfahren...