OFD Karlsruhe - S 7417

Vorsteuerabzug beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften

Dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge lediglich für solche Lieferungen und sonstige Leistungen zu, die nach dem Zeitpunkt an den Betrieb ausgeführt worden sind, in dem dieser zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist (vgl. Abschn. 15.1 Abs. 5 UStAE). Für Leistungsbezüge während der Zeit der Durchschnittssatzbesteuerung ist danach ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nicht zulässig, auch wenn diese Leistungsbezüge erst nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung erstmals zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden.

Beispiel

Ein pauschalierender Landwirt errichtet einen Stall. Baubeginn ist im Jahr 01. Die Fertigstellung und die erstmalige Verwendung des Stalles erfolgen am . Der Landwirt optiert ab zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Für von verschiedenen Handwerkern für die Errichtung des Stalles bezogene Leistungen in den Jahren 01 und 02 besitzt der Landwirt Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis.

Der Vorsteuerabzug ist trotz der erstmaligen Nutzung des Stallgebäudes im Rahmen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG nur für ab dem an den Landwirt ausgeführte Lieferungen und Leistungen möglich. Für Leistungsbezüge der Jahre 01 und 02 ist der Vorsteuerabzug nach der erstmaligen Verwendung im Oktober 03 nach § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen (Abschn. 15a.9 Abs. 2 UStAE).

OFD Karlsruhe v. - S 7417

Fundstelle(n):
USt-Kartei BW § 24 Abs. 3 u. 4 UStG Fach S 7417 Karte 1
IAAAD-91804