Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen
Die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes zum Unternehmensvermögen setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass er zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erfordert eine Ermächtigung der EU. Die Ermächtigungen sind befristet. Wird die Ermächtigung erst nachträglich erteilt, kann sich der Unternehmer für Zeiträume, in denen der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine Ermächtigung zu Grunde lag, unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie (Art. 167 ff MwStSystRL) berufen und entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmen zuordnen ( BStBl 2004 II S. 806).
In den folgenden Zeiträumen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wegen der verspätet erteilten Ermächtigung nicht:
bis (Ermächtigung vom , 2000/186/EG, ABI. EG 2000 Nr. L 59, 12; veröffentlicht am , Geltung bis zum )
bis (Ermächtigung vom , 2003/354/EG, ABI EG 2003 Nr. L 123, 47 veröffentlicht am , Geltung bis zum )
bis (Ermächtigung vom , 2004/817/EG, ABI. EU 2004, Nr. L 357, 33, veröffentlicht am , Geltung bis zum )
Hat ein Unternehmer einen Gegenstand in diesen Zeiträumen erworben (Lieferzeitpunkt), kann er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er diesen zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt. Gebäude, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, können dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn mit der Errichtung in den o. g. Zeiträumen begonnen wurde (vgl. Abschn. 9.2 Abs. 5 UStAE).
Durch die Ermächtigung vom (2009/791/EG; ABl EU 2009 Nr. L 283, 55) kann die Bundesrepublik § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG bis zum beibehalten. Die Entscheidung gilt vom und knüpft damit lückenlos an die bisherige Ermächtigung vom an.
OFD Karlsruhe v. - S
7300 [Teil]
Fundstelle(n):
USt-Kartei
BW § 15 Abs. 1
UStG Fach S
7300 Karte 6
UAAAD-91800