OFD Karlsruhe - S 7279

Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Mit Wirkung vom ist die Steuerschuld des Leistungsempfängers auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert worden. Nach Abschn. 13b.1 Abs. 22j UStAE ist ein integrierter Schaltkreis eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage).

Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gehören nicht zu den integrierten Schaltkreisen:

  • Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen bestückt sind

  • Platinen, in die integrierten Schaltkreise integriert sind (chip in board)

  • Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (Smartcards)

  • Zusammengesetzte elektronische Schaltungen

  • Flash-Cards (Speicherkarten für Handys)

  • Speichermodule und Speichererweiterungen.

Die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nur auf die Lieferung von unverbauten Schaltkreisen anzuwenden. Der Einbau von integrierten Schaltkreisen im Rahmen einer Werklieferung fällt nicht darunter. Ebenso ist § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht auf die Weiterlieferung von Wirtschaftsgütern anzuwenden, in die integrierte Schaltkreise verbaut wurden. Da es sich bei dem weiter gelieferten Wirtschaftsgut nicht mehr um einen integrierten Schaltkreis handelt, kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut ein Endprodukt ist und auf der Einzelhandelsstufe gehandelt werden kann.

OFD Karlsruhe v. - S 7279

Fundstelle(n):
USt-Kartei BW § 13b Abs. 2 UStG Fach S 7279 Karte 4
DStR 2011 S. 1813 Nr. 38
RAAAD-91798