Wert des geldwerten Vorteils bei Bezug von Aktienoptionen
Gesetze: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1, EStG § 23 Abs. 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unbegründet zurückzuweisen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) war zu gewähren, der Rechtssache kommt aber weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch dient sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO); zudem liegt auch kein Verfahrensmangel vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
2 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (so z.B. Senatsbeschluss vom VI B 105/08, BFH/NV 2009, 1140). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2011, 285; vgl. hierzu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).
3 a) Wenn der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob bei einem Bezug von Aktienoptionen ein geldwerter Vorteil zu einem Wert zu versteuern ist, der später bei Veräußerung der Aktien tatsächlich nicht erzielt werden konnte, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Die Rechtslage ist eindeutig.
4 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wird Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes —EStG—). Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei, der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. , BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Folglich fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (, BFH/NV 1986, 306, und vom VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Der Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtiger sonstiger Bezug ist daher nicht bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts zu einem bestimmten Übernahmepreis anzunehmen, sondern im Zeitpunkt des späteren Erwerbs der Aktien nach Ausübung der Option zu dem dann maßgeblichen Börsenpreis abzüglich der Erwerbsaufwendungen (, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.).
5 bb) Werden die auf diese Weise erworbenen Aktien später veräußert, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 EStG. Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG schließt einen sog. vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten i.S. des § 23 Abs. 1 EStG und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus. Danach sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, auszugleichen, nicht aber nach § 10d EStG abzuziehen. Sie mindern lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist diese Regelung verfassungsgemäß (, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, m.w.N.), da insbesondere die Besonderheiten der privaten Veräußerungsgeschäfte und ihrer einkommensteuerrechtlichen Erfassung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Sonderregelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG vorzusehen.
7 b) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn das FG die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abstrakten Rechtsgrundsätze zum Ausgangspunkt seiner konkreten Würdigung genommen hat und lediglich im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu einem von dem Kläger nicht für zutreffend gehaltenen Ergebnis gelangt (vgl. auch , www.bundesfinanzhof.de). So verhält es sich aber hier.
8 Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
9 2. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom X S 5/06 (PKH), BFH/NV 2007, 94; vom XI B 25/05, BFH/NV 2006, 1106; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76 und 82; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 108; jeweils m.w.N.). Derartige Verstöße hat der Kläger nicht dargelegt.
10 Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel, das FG habe kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, liegt schon deshalb nicht vor, weil das FG als Instanzgericht hierzu nicht verpflichtet war ( (PKH), BFH/NV 2008, 777, m.w.N.). Allein der behauptete europarechtliche Bezug einer Sache begründet auch noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (BFH-Beschlüsse vom VII B 288/01, juris; vom VII B 207/00, juris).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1869 Nr. 11
DAAAD-91755