Verfahrensaussetzung wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens
Gesetze: BVerfGG § 31, FGO § 74
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Sie beantragten bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (die Stadt X —Stadt—) die Änderung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010. Der Kläger zu 1. begehrte die Eintragung der Lohnsteuerklasse III statt der Lohnsteuerklasse I, der Kläger zu 2. die Eintragung der Lohnsteuerklasse V an Stelle der Lohnsteuerklasse I. Die Stadt lehnte dies durch Verwaltungsakt vom ab. Die Rechtsbehelfe der Kläger hatten keinen Erfolg.
2 Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren, in dem beide Kläger Klage erhoben hatten, setzte das das Verfahren entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfahren 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 aus.
3 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie vortragen, die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO hätten nicht vorgelegen, weil die entscheidungserhebliche Vorfrage vom , 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400) bereits entschieden worden sei und deshalb Bindungswirkung nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) bestehe. Diese Bindungswirkung könne von einem Fachgericht nicht unterlaufen werden.
4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO). Das FG hat ermessensfehlerfrei das Verfahren entsprechend § 74 FGO ausgesetzt.
5 1. Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung (, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986). Eine Verfahrensaussetzung kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123; vom III B 73/94, BFHE 176, 435, BStBl II 1995, 415).
6 2. Ermessensfehlerfrei hat das FG die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung bejaht. Beim BVerfG sind die —nicht aussichtslosen— (Muster-)Verfahren 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 anhängig, die Verfassungsbeschwerden gegen die (BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515) und vom III R 29/06 (BFH/NV 2007, 663) betreffen. In diesen beiden Entscheidungen hatte der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen können, sondern einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagen sind und die Einkommensteuer nach der Grundtabelle zu berechnen ist. Nach den Feststellungen des FG liegen hierzu zahlreiche Parallelverfahren vor. Ein besonderes berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Entscheidung des FG trotz der beim BVerfG anhängigen Verfahren wurde von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
7 3. Die Ermessensentscheidung des FG, das Verfahren auszusetzen, ist entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht deshalb fehlerhaft, weil der zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ergangene Beschluss des BVerfG in BVerfGE 126, 400 möglicherweise Gesichtspunkte enthält, die auch für ein Verfahren, in dem es um die Ungleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht geht, von Bedeutung sein können. Eine Bindung des FG an tragende Entscheidungsgründe des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 126, 400 nach § 31 BVerfGG ist zu verneinen. Die Bindungswirkung ist auf das überprüfte Gesetz beschränkt (s. , BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771).
8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. Es fällt eine Festgebühr von 50 € an (Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG—, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1901 Nr. 11
EAAAD-91746