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Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt
Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn (Bezug: §§ 5a, 16, 34 EStG).
Nach § 5a EStG ist der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende Gewinn auf unwiderruflichen Antrag des Stpfl. nach der Tonnage zu ermitteln. Zum Schluss des letzten, der Tonnagebesteuerung vorausgehenden Wirtschaftsjahres ist gem. § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG für jedes unmittelbar dem Betrieb der Handelsschiffe dienende Wirtschaftsgut der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert einheitlich und gesondert festzustellen. Der Unterschiedsbetrag ist dem Gewinn nach Maßgabe von § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG später hinzuzurechnen. Bei Ausscheid...