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Software kein materielles bewegliches Wirtschaftsgut
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist (Bezug: § 7g Abs. 1 und 3 EStG 2002).
Der Kläger, ein selbständiger Systementwickler und -installateur, hätte für die geplante Anschaffung von Systemsoftware nur dann nach § 7g Abs. 1 und 3 EStG in der im Jahr 2002 gültigen Fassung eine Ansparrücklage bilden dürfen, wenn es sich bei der Software um ein materielles, bewegliches Wirtschaftsgut gehandelt hätte. Computerprogramme jedweder Art sind aber grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter. An dieser Rechtsprechung hält der BFH weiter fest. Weder d...