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Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Voraussetzungen – Rechtsfolgen – Option
I. Allgemeines
Teil 1: Theoretische Grundlagen
Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, werden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Umsatzsteuer herangezogen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG: „geschuldete Umsatzsteuer wird … nicht erhoben”), wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG; Abschn. 15.1 Abs. 4 UStAE).
Kleinunternehmer, die diese Grenzen nicht überschreiten, werden weitgehend wie Privatpersonen behandelt (zu den Ausnahmen siehe unten Gliederungspunkt III.).
II. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
1. Inländischer Unternehmer
Die Anwendung des § 19 UStG ist auf Unternehmer beschränkt, die im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Damit werden im Ausland ansässige Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen. Dies ist nach dem , Ingrid Schmelz, DStR 2010 S. 2186, m. Anm. Zugmaier/Streit, unionrechtskonform.
Schreinermeister Manfred Morlok...