1. Zur differenzierenden Einschätzung des Ausmaßes der psychischen Störung kann der Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./ - zitiert nach Rohr/Sträßer, A 180, Nr. 26.3, 65. Lfg. - Stand Juni 2000) herangezogenen werden.
2. Sofern keine wesentlichen Einschränkungen im beruflichen und/oder privaten Bereich erkennbar sind und auch keine fachärztliche Behandlung durchgeführt wird, liegen keine wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die eine Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 30 rechtfertigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAD-91677
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