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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 7 SB 56/06

Gesetze: SGB VI § 236a; SGG § 109; SGB X § 48; SGB IX § 69; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; VersMedV § 2; BVG § 30 Abs. 17

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur differenzierenden Einschätzung des Ausmaßes der psychischen Störung kann der Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./ - zitiert nach Rohr/Sträßer, A 180, Nr. 26.3, 65. Lfg. - Stand Juni 2000) herangezogenen werden.

2. Sofern keine wesentlichen Einschränkungen im beruflichen und/oder privaten Bereich erkennbar sind und auch keine fachärztliche Behandlung durchgeführt wird, liegen keine wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die eine Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 30 rechtfertigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-91677

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