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BBK Nr. 2 vom Seite 65 Fach 12 Seite 6119

Sonderbilanzen - Teil F: Umwandlungs- und Verschmelzungsbilanzen

von Dipl.-Betriebswirt Jochen Langenbeck, Bochum

I. Arten der Umwandlung und Verschmelzung

Das seit dem geltende Umwandlungsgesetz ermöglicht den Rechtsträgern Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen, ohne Liquidation durch Gesamtrechtsnachfolge, Sonderrechtsnachfolge oder Vollübertragung die Rechtsform zu verändern, sich miteinander zu verbinden oder sich zu teilen.

 

Der Aufbau des Umwandlungsgesetzes (UmwG) folgt diesen vier Umwandlungsarten:


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Umwandlungsart
Vorschriften
Verschmelzung
§§ 2-122 UmwG
Verschmelzung durch Aufnahme
§§ 435 UmwG
Verschmelzung durch Neugründung
§§ 36-38 UmwG
Verschmelzung unter Beteiligung
– von Personengesellschaften
§§ 39-45 UmwG
– von GmbH 
§§ 46-49 UmwG
– von AG
§§ 60-79 UmwG
– von KGaA
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen
des Alleingesellschafters
§§ 120-122 UmwG
Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)
§§ 123-173 UmwG
– Spaltung zur Aufnahme
§§ 126-134 UmwG
– Spaltung zur Neugründung
§§ 135-137 UmwG
– Spaltung unter Beteiligung
  - von GmbH
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