BGH Beschluss v. - IX ZR 148/10

Zugangsnachweis bei Telefaxübermittlung

Gesetze: § 130 Abs 1 S 1 BGB

Instanzenzug: Az: 1 U 35/07 Urteilvorgehend Az: 19 O 109/05

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Soweit das Berufungsgericht die Überzeugung eines Zugangs der Anlagen zu dem Schreiben der Klägerin vom bei den Beklagten nicht gewonnen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Insoweit steht die Entscheidung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

3Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen "OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger (, NJW 1995, 665, 667; Beschluss vom - II ZB 6/95, MDR 1996, 99 (LS); Urteil vom - VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554, 3555; Beschluss vom - VII ZB 28/01, NJW-RR 2002, 999, 1000). Der "OK"-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt (, MDR 1996, 99). Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dem "OK"-Vermerk bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu. Hinsichtlich des Zugangs ist er jedoch lediglich ein Indiz ( aaO S. 1000). Dieser Rechtsprechung sind der , BFHE 186, 491, 493 f) und das , BAGE 102, 171, 173) beigetreten. Diese rechtliche Würdigung, der das angefochtene Urteil entspricht, wird durch die von der Beschwerde angeführten abweichenden Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenntnisse nicht in Frage gestellt.

42. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht aus der Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge hergeleitet werden.

5Das Berufungsgericht konnte von einer Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugen absehen, weil diese nur Bekundungen zur Absendung, aber nicht zum Zugang des Telefax-Schreibens machen können (vgl. aaO S. 666). Für die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens war kein Raum, weil das seinerzeit bei den Beklagten betriebene Faxgerät nicht mehr vorhanden ist und daher die gebotene Berücksichtigung individueller Gerätefehler oder Geräteeinstellungen ausscheidet.

63. Soweit die Beschwerde weitere Rechtsfehler rügt, werden keine konkreten Zulassungsgründe geltend gemacht.

Kayser                                    Gehrlein                                   Vill

                     Lohmann                                   Fischer

Fundstelle(n):
TAAAD-91352