Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Inventur und Inventar nach §§ 240, 241 HGB (Teil B)
VI. Vereinfachte Inventurmethoden
1. Allgemeines
Neben dem Regelfall der körperlichen Bestandsaufnahme am oder um den Bilanzstichtag gestattet der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung von vereinfachten Inventurmethoden. Die in der Überschrift zu § 241 HGB verwandte Formulierung ”Inventurvereinfachungsverfahren” lässt erkennen, dass die Vorschrift verschiedene Methoden beinhaltet, die die Inventur vereinfachen sollen. Als Inventurvereinfachungsverfahren werden zugelassen:
die Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB),
die permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB) und
die vor- oder nachverlegte Inventur (§ 241 Abs. 3 HGB).
Diese vereinfachten Inventurmethoden sind aus dem Bedürfnis der Praxis nach Rationalisierung entstanden. Die vor- oder nachverlegte Inventur (§ 241 Abs. 3 HGB) und die permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB) stellen Vereinfachungen hinsichtlich des Aufnahmezeitpunkts dar, während bei der Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB) der Aufnahmeumfang reduziert wird.
2. Vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur
2.1 Fünf-Monats-Zeitraum
Die Inventur kann nach § 241 Abs. 3 Nr. 1 HGB
vorverlegt werden auf einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor dem ...